Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Waldstadt-Grundschule e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Schulförderverein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Schulförderverein ist eine humanistisch organisierte, gemeinnützig wirkende, parteipolitisch und konfessionell unabhängige und eigenständige Organisation.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Waldstadt-Grundschule und seiner Schülerinnen und Schüler in allen Angelegenheiten der Bildung und Erziehung, insbesondere bei

    a) der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln,
    b) der Durchführung von Schulveranstaltungen, wie Sportfesten, Tage der offenen Schultür, Klubveranstaltungen,
    c) der Durchführung von Projekttagen und Projektwochen,
    d) der Gestaltung des Schulgeländes und des Schulhauses,
    e) der Arbeitsgemeinschaftstätigkeit.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  7. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Schulfördervereins keinerlei Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Finanzierung

  1. Die Mittel des Vereins sind nur für die in § 2 unter 3. genannten Zwecke zu verwenden.
  2. Die Leistungen zur Verwirklichung des Zweckes des Schulfördervereins sowie die Aufwendungen für die gesamte Verwaltungstätigkeit werden insbesondere finanziert aus:
    a) Mitgliedsbeiträgen,
    b) Spendenaufkommen,
    c) Zuwendungen und Inanspruchnahme öffentlicher Mittel,
    d) Zuschüssen, die sich aus der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit des Schulfördervereins ergeben,
    e) Einnahmen für geleistete Dienste,
    f) Einnahmen aus eigener Geschäftstätigkeit.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das aktive Wahlrecht besitzt, jede natürliche und juristische Person, die ein Interesse an der Förderung der Schulgemeinschaft hat.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung an den Vereinsvorstand erworben, indem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet

    a) bei natürlichen Personen durch Tod,
    b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    c) durch Streichung,
    d) durch Austritt,
    e) durch Ausschluss.
  4. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vorher schriftlich abgegeben werden.
  5. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft ist zeitweise überlassenes Eigentum des Vereins zurückzugeben.
  8. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

 
§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von jedem Mitglied werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Betrag ist spätestens vier Wochen nach Beitritt und im weiteren im ersten Vierteljahr des Schuljahres fällig.

§ 6 Charakter und Struktur des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    a) Mitgliederversammlung (MV),
    b) der Vorstand,
    c) der Rechnungsprüfer.
  2. Mitgliederversammlung

    a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
    b) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
    c) Der Vorstand lädt schriftlich spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
    d) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
         1. Wahl des Vorstandes,
         2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
         3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
         4. Aufstellung des Haushaltsplanes,
         5. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
         6. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
    e) Für die Beschlussfassung zu d) 5. oder 6. ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, im Übrigen genügt einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    f) Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen.
  3. Der Vorstand besteht aus:

    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und Schriftführer,
    c) dem Schatzmeister,
    d) zwei Beisitzern.

    Von den Beisitzern muss mindestens eine Person unmittelbar mit der Schulförderung zu tun haben.

    Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Nur der 1. oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister kann den Verein verpflichten.

    Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder des Vorstands verlangen. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tagungstermin muss mindestens eine Woche liegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und sich unter ihnen der 1. oder 2. Vorsitzende befindet.

    Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen.

§ 7 Revision

  1. Die Revision erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und sind ihr rechenschaftspflichtig.
  2. Die Kassenprüfer überprüfen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung die Rechnungsführung des Vorstandes. Sie haben das Recht zur Einsicht in alle Bücher, Schriften und Bestände des Vorstandes und dürfen sich eines vereinsunabhängigen Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bedienen.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind gegenüber den Kassenprüfern auskunftspflichtig.
  4. Die Prüfungsergebnisse sind im Vorstand auszuwerten. Sie bilden die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Schulförderverein aufzulösen, ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder notwendig. Die Ankündigung der Beschlussfassung muss mindestens drei Wochen vor dieser allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Schulfördervereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten das restliche Vereinsvermögen an den Schulträger mit der ausdrücklichen Bestimmung, es im Sinne § 2, 3. dieser Satzung zu verwenden.

 § 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 
§ 10 Ehrungen

Personen, die sich um den Schulförderverein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 
§ 11 Schlussbestimmung

Auf Grundlage dieser Satzung werden entsprechende Ordnungen und Richtlinien erlassen.

 
§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung des „Förderverein der Waldstadt-Grundschule e.V.“ tritt aufgrund der Beschlussfassung zur Gründung des Schulfördervereins am 02.09.1993 mit der Beurkundung zur Satzungsänderung – Urkundenrolle-Nr. K112/2014 – mit dem 13.02.2014 in Kraft.